Bitte haben Sie etwas Geduld.Das geltende Strassenverkehrsgesetz (SVG) gibt den Strassenverkehrsämtern die Möglichkeit, Verzeichnisse der Halter zu publizieren, bzw. Name und Adresse von Haltern ohne Angabe von Gründen auf telefonische oder schriftliche Anfrage bekanntzugeben.
Die Kompetenz zur Erfassung, Aufbereitung, Bereitstellung sowie die Verwendung von Fahrzeughalterdaten liegt gemäss Art. 104 Abs. 5 SVG ausschliesslich bei den Kantonen und dort bei den zuständigen Strassenverkehrsämtern. Die Bekanntgabe dieser Daten darf nur zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden und nicht zur Kommerzialisierung. Ohne entsprechende Bewilligung bzw. Vertriebsrecht ist jede Bearbeitung, Extraktion, Weiterbearbeitung, Verwendung und der Vertrieb solcher Fahrzeughalterdaten durch Dritte unzulässig.
Generell gelten die Vorgaben und Einschränkungen im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten als Bestandteil der Datenschutzbestimmungen und somit als rechtsverbindlich. Jedes Verhalten, das den Vorgaben und Einschränkungen zuwiderläuft, gilt als Verletzung der Datenschutzbestimmungen und kann entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen geahndet werden.
Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter haben grundsätzlich das Recht, ihre Daten sperren zu lassen. Voraussetzung hierzu ist, dass dem Strassenverkehrsamt ein schriftlicher Antrag (siehe unten) zugestellt wird.
Für die Beantragung der Sperrung der Halterdaten kann das nachstehende Formular verwendet werden. Sie können es direkt am Bildschirm ausfüllen.
Frauenfeld 15.11.2010