|
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund um den eAutoindex zusammengestellt und bauen diese Sammlung laufend aus.
I. Wie aktuell sind die Daten?
Die Daten werden jede Nacht (Montag-Freitag) aktualisiert.
II. Welches Gesetz erlaubt die Veröffentlichung der Daten?
1. Datenschutz
Die Online-Abfrage der Halterdaten wurde vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten geprüft und als rechtlich zulässig befunden. Ein Kommentar ist im Pressespiegel "newsletter" vom September 2002 erschienen (www.edsb.ch).
Das Projekt eAutoindex wurde aber auch vom Datenschutzbeauftragten des Kantons Graubünden überprüft und als rechtlich zulässig befunden.
2. Rechtliches
Gemäss Art. 104 Abs. 5 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter veröffentlicht werden. Art. 126 Abs. 1 VZV bestimmt zudem, dass Namen und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes jedermann bekannt gegeben werden können. Ein bedingungsloses Sperrrecht der Halterdaten wurde vom eidgenössischen Parlament im Jahre 2000 abgelehnt.
3. Abfrage und Datennutzung
Die Kompetenz zur Erfassung, Aufbereitung, Bereitstellung sowie die Verwendung von Fahrzeughalterdaten liegt gemäss Art. 104 Abs. 5 SVG ausschliesslich bei den Kantonen und dort bei den zuständigen Strassenverkehrsämtern. Die Bekanntgabe dieser Daten darf nur zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden und nicht zur Kommerzialisierung. Ohne entsprechende Bewilligung bzw. Vertriebsrecht ist jede Bearbeitung, Extraktion, Weiterbearbeitung, Verwendung und der Vertrieb solcher Fahrzeughalterdaten durch Dritte unzulässig. Solche Fälle würden sofort mit einer Datensperre resp. mit einem Entzug der Abfrageberechtigung geahndet.
Generell gelten die Vorgaben und Einschränkungen im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten als Bestandteil der Datenschutzbestimmungen und somit als rechtsverbindlich. Jedes Verhalten, das den Vorgaben und Einschränkungen zuwiderläuft, gilt als Verletzung der Datenschutzbestimmungen und kann entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen geahndet werden.
4. Wie kann ich meine Halterdaten sperren lassen?
Gemäss Praxis des Strassenverkehrsamtes Graubünden genügt ein schriftliches Gesuch ohne Angabe von Gründen, um die Bekanntgabe von Halterdaten zu sperren.
III. Wieviele Abfragen sind möglich?
Es können maximal 3 Abfragen pro 24 Stunden eingegeben werden.
|